AGB

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Hygiene ProActive) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Hygiene ProActive) ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Auftrages

2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (Hygiene ProActive) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Arbeitsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch ̧ber vorher durchgeführthrte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle f ̧r die Erf ̧llung und Ausf ̧hrung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ̧ber seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutd ̧nken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspl‰ne, Leistungsbeschreibungen, Entw ̧rfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datentr‰ger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer . Sie d ̧rfen vom Auftraggeber w‰hrend und nach Beendigung des Vertragsverh‰ltnisses ausschliefllich f ̧r vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdr ̧ckliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielf‰ltigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielf‰ltigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa f ̧r die Richtigkeit des Werkes – gegen ̧ber Dritten.
6.2 Der Verstofl des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverh‰ltnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Anspr ̧che, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer ist ohne R ̧cksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und M‰ngel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverz ̧glich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber f ̧r Sch‰den nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegrechtigten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer ̧über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu unterbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch ̧ber das Ende dieses Vertragsverh‰ltnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10. Honorar

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erh‰lt der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausf ̧hrung des vereinbarten Werkes aus Gr ̧nden, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die erbracht wurden, zu leisten.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprache wird dadurch aber nicht berührt.

 

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu ̧bermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite unter Einhaltung einer K ̧ndigungsfrist gelˆst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, ̧über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.

Mediationsklausel

(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

Begleitblatt zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hygiene ProActive“ in der Fassung 2023

Folgende Anmerkungen sind zu beachten:

ad 1. (Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich)
Grundsätzlichtzlich gehen vertragliche Vereinbarungen den in AGB enthaltenen Bestimmungen vor. Darüber hinaus werden AGB nur dann Vertragsinhalt, wenn dies (nachweislich) – am besten schriftlich – vereinbart wird. Gleichzeitig (vor Vertragsabschluss) müssen die AGB dem Auftraggeberübermittelt werden. Die Übermittlung der AGB nach Vertragsabschluss auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungslos. Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln in AGB, also Klauseln mit denen der Auftraggeber nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftraggeber wurde ausdrücklich (nachweislich) darauf hingewiesen. Gewerbetreibende, die regelmäßig AGB verwenden, haben die AGB in den dem Kundenverkehr dienenden Räumlichkeiten auszuhängen.
Verweisen Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils auf die Geltung ihrer AGB, so liegt Dissens vor, soweit sich die AGB widersprechen; dies grunds‰tzlich ungeachtet der in Punkt 1.3 enthaltenen Klausel. Meist wird der Vertrag dennoch zu Stande kommen, da sich die Vertragspartner ̧ber die wesentlichen Punkte des Vertrages (in der Regel: Leistung und Preis) einig sind/waren; lediglich die einander widersprechenden Klauseln gelten nicht (Teilung ̧ltigkeit). Die nicht vom Vertrag geregelten Punkte sind dann durch gesetzliche Bestimmungen oder erg‰nzende Auslegung zu ermitteln. Um die Geltung der AGB f ̧r den Streitfall soweit wie möglich zu sichern, ist in den AGB dennoch die „Abwehrklausel“ gem‰fl Punkt 1.3 enthalten.

ad 2. (Umfang des Auftrages / Stellvertretung)
Dem Wesen des Vertrages entsprechend steht es dem Auftragnehmer zu, sich bei der Herstellung des Werkes durch andere selbständige Dritte vertreten zu lassen. Davon zu unterscheiden ist die Heranziehung von – dem Auftragnehmer ohnehin zuzurechnenden – eigenen Hilfspersonen (etwa Angestellte des Auftragnehmers).
Datenschutzrechtlich gesehen müssen Sie sich allerdings, wenn Sie Daten einem Sub- Auftragsverarbeiter im Rahmen des Auftrages weitergeben möchten, diese Weitergabe mit dem Auftraggeber vereinbart haben. Das wird entweder im Auftragsverarbeitervertrag geregelt oder in einer separaten Vereinbarung.

ad 6. (Schutz des geistigen Eigentums)
Der Vertrag enthält eine ausführliche Regelung der Urheberrechte (Werknutzungsrechte). Demnach verbleiben die Urheberrechte beim Auftragnehmer.

ad 7. (Gewährleistung)
Die Gewährleistungsfrist ist auf sechs Monate eingeschränkt. Der Auftragnehmer hat primär die mangelhafte Leistung zu verbessern; erst danach besteht ein Anspruch des Auftraggebers auf Minderung des Preises und/oder Wandlung („Rückabwicklung des Vertrages“).